Kostenrechner
Notarkosten und Grundbuchkosten berechnen
Grundschuld eintragen, Immobilie kaufen, Grundschuld löschen oder das Grundbuch nach einem Erbfall berichtigen: Der Rechner zeigt die Gebühren von Notar und Grundbuchamt nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Position für Position mit der Nummer im Kostenverzeichnis. Notarkosten sind bundesweit gleich und nicht verhandelbar.
Grundschuld über 250.000 € eintragen
Beispiel mit 250.000 €. Tragen Sie Ihren eigenen Betrag ein, die Rechnung passt sich an.
Für die Eintragung einer Grundschuld über 250.000 € fallen zusammen etwa 1.207 € an: 535 € beim Grundbuchamt und rund 672 € beim Notar (mit 19 % Umsatzsteuer und Auslagen).
| Position | Nr. KV | Satz | Geschäftswert | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| Notar | ||||
| Beurkundung der Grundschuldbestellung mit Vollstreckungsunterwerfung Nr. 21200 KV · Satz 1,0 · aus 250.000 € | 21200 | 1,0 | 250.000 € | 535,00 € |
| Auslagen: Kopien, Porto (Nr. 32000 ff. KV), geschätzt | – | – | – | 30,00 € |
| Zwischensumme netto | 565,00 € | |||
| Umsatzsteuer 19 % (Nr. 32014 KV) | 107,35 € | |||
| Notar gesamt | 672,35 € | |||
| Grundbuchamt | ||||
| Eintragung der Grundschuld Nr. 14121 KV · Satz 1,0 · aus 250.000 € | 14121 | 1,0 | 250.000 € | 535,00 € |
| Grundbuchamt gesamt | 535,00 € | |||
| Gesamt | 1.207,35 € |
- Maßgeblich ist der eingetragene Nennbetrag der Grundschuld, nicht die Darlehenssumme und nicht der Kaufpreis (§ 53 Abs. 1 GNotKG). Die Grundschuldzinsen zählen nicht mit.
- Die Beurkundung mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist der Regelfall, den Banken verlangen. Ohne Unterwerfung genügt eine Unterschriftsbeglaubigung (Nr. 25100 KV, 0,2, höchstens 70 €).
- Je nach Bank können Zusatzposten anfallen, etwa eine Notarbestätigung oder Rangbescheinigung an die Bank oder Treuhandauflagen bei der Ablösung eines alten Darlehens.
- Die Bank verlangt vor der Bestellung meist einen aktuellen Grundbuchauszug. Den beantragen Sie beim Grundbuchamt (Behördengebühr 10 € unbeglaubigt, 20 € beglaubigt).
Unverbindliche Schätzung für den Regelfall nach GNotKG (Stand 2026). Maßgeblich ist die Kostenrechnung des Notars und die Kostenfestsetzung des Grundbuchamts. Notargebühren sind gesetzlich festgelegt und bei jedem Notar gleich (§ 125 GNotKG).
Notar- und Grundbuchkosten auf einen Blick
Regelfall nach GNotKG, Notar mit 19 % Umsatzsteuer und geschätzten Auslagen. Beim Kauf ohne Grundschuld, beim Erbfall nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist (davor ist die Eintragung der Erben gebührenfrei).
Grundschuld eintragen
Immobilie kaufen
Grundschuld löschen
Erbfall: Grundbuch berichtigen
So rechnet der Rechner
Notar und Grundbuchamt rechnen nach demselben Gesetz, dem GNotKG. Jede Leistung hat im Kostenverzeichnis eine Nummer und einen Gebührensatz: die Beurkundung eines Kaufvertrags 2,0 (Nr. 21100), die Grundschuldbestellung 1,0 (Nr. 21200), die Eintragung der Grundschuld 1,0 (Nr. 14121), ihre Löschung 0,5 (Nr. 14140), die Unterschriftsbeglaubigung 0,2 mit höchstens 70 Euro (Nr. 25100).
Der Satz wird mit der vollen Gebühr aus Tabelle B multipliziert. Die Tabelle ist kein Prozentsatz, sondern eine Treppe, die mit dem Geschäftswert flacher wird: 100.000 Euro ergeben 273 Euro, 250.000 Euro 535 Euro, 500.000 Euro 935 Euro, eine Million 1.735 Euro.
Der Geschäftswert ist beim Kauf der Kaufpreis (§ 47 GNotKG), bei der Grundschuld ihr Nennbetrag (§ 53 GNotKG), bei der Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall der Verkehrswert der Immobilie (§ 46 GNotKG). Auf Notargebühren und Auslagen kommen 19 % Umsatzsteuer; das Grundbuchamt und das Nachlassgericht berechnen keine.
Feste Gebühren rechnet der Rechner genau. Auslagen für Kopien und Porto (Nr. 32000 ff. KV) schätzt er und weist sie so aus. Zusatzposten, die nur in bestimmten Fällen anfallen, nennt er als Hinweis und rechnet sie nicht mit, weil sie den Regelfall verzerren würden.
Häufige Fragen
Kann ich mit einem günstigeren Notar sparen?
Nein. Notargebühren sind gesetzlich festgelegt, und Vereinbarungen über höhere oder niedrigere Gebühren sind unwirksam (§ 125 GNotKG). Für dieselbe Leistung kostet jeder Notar in Deutschland dasselbe. Sparen lässt sich nur am Umfang: etwa mit einer Grundschuld, die stehen bleibt, statt sie zu löschen und neu zu bestellen.
Wer zahlt Notar und Grundbuchamt beim Immobilienkauf?
Der Käufer, so die gesetzliche Regel in § 448 Abs. 2 BGB und so steht es in fast jedem Kaufvertrag. Der Verkäufer trägt die Kosten, um seine eigenen Grundschulden löschen zu lassen. Die Grunderwerbsteuer zahlt ebenfalls der Käufer.
Warum kostet die Grundschuld beim Notar so viel wie beim Grundbuchamt?
Beide berechnen eine 1,0-Gebühr aus dem Nennbetrag, der Notar für die Beurkundung (Nr. 21200 KV), das Grundbuchamt für die Eintragung (Nr. 14121 KV). Beim Notar kommen Umsatzsteuer und Auslagen dazu, deshalb ist sein Anteil etwas höher.
Warum zählt der Nennbetrag und nicht die Restschuld?
Für Notar und Grundbuchamt ist die Grundschuld ein Recht mit festem Betrag, unabhängig vom Darlehen dahinter (§ 53 Abs. 1 GNotKG). Gelöscht oder bestellt wird immer der volle Nennbetrag, auch wenn die Bank nur noch einen Rest fordert.
Ist die Grunderwerbsteuer enthalten?
Nein. Sie geht an das Finanzamt und richtet sich nach dem Bundesland, zwischen 3,5 und 6,5 % des Kaufpreises. Auch die Maklerprovision gehört nicht zu den Notar- und Grundbuchkosten.
Wie genau ist das Ergebnis?
Die Gebühren sind auf den Cent die des Gesetzes. Abweichen kann die Rechnung des Notars bei den Auslagen und bei Zusatzleistungen, etwa einer Treuhandabwicklung, einer Rangbescheinigung für die Bank oder einem aufwendigen Vollzug. Fragen Sie im Zweifel den Notar nach einer Kostenschätzung; die gibt er kostenlos.
Erst der Grundbuchauszug, dann der Notar
Bank und Notar wollen vor der Grundschuld oder dem Kaufvertrag einen aktuellen Grundbuchauszug sehen. Sie können ihn online beim zuständigen Grundbuchamt anfordern; die Adresse des Grundstücks genügt.
Weiterlesen im Ratgeber
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 34 GNotKG, Wertgebühren (Aufbau der Tabellen A und B)
- GNotKG, Anlage 2, Gebührentabelle B
- GNotKG, Anlage 1, Kostenverzeichnis: Nr. 14110, 14121, 14140, 14150 (Grundbuchamt), Nr. 12210 (Erbschein), Nr. 21100, 21200, 22110, 22200, 23300, 25100, 32000 ff., 32014 (Notar)
- § 47 GNotKG, Kauf (Geschäftswert ist der Kaufpreis)
- § 53 GNotKG, Grundpfandrechte (Geschäftswert ist der Nennbetrag)
- § 40 GNotKG, Erbschein (Nachlasswert abzüglich Erblasserschulden)
- § 125 GNotKG, Unwirksame Gebührenvereinbarungen
- § 448 BGB, Kosten der Übergabe und der Beurkundung
- § 35 GBO, Nachweis der Erbfolge
Stand: September 2026. Der Rechner informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. portal-grundbuchamt.de ist ein privates Verzeichnis und keine Behördenseite.