Kostenrechner

Notarkosten und Grundbuchkosten berechnen

Grundschuld eintragen, Immobilie kaufen, Grundschuld löschen oder das Grundbuch nach einem Erbfall berichtigen: Der Rechner zeigt die Gebühren von Notar und Grundbuchamt nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Position für Position mit der Nummer im Kostenverzeichnis. Notarkosten sind bundesweit gleich und nicht verhandelbar.

Was möchten Sie berechnen?

Grundschuld eintragen

Finanzierung: Grundschuld bestellen und ins Grundbuch eintragen lassen

Meist die Darlehenssumme. Steht später so im Grundbuch.

Immobilie kaufen

Kaufvertrag beurkunden, Vormerkung, Eigentumsumschreibung, auf Wunsch mit Grundschuld

Ohne Grunderwerbsteuer und Makler, die kommen gesondert dazu.

Grundschuld löschen

Abbezahlte Grundschuld aus dem Grundbuch löschen lassen

Der Betrag aus Abteilung III des Grundbuchs, nicht die Restschuld.

Erbfall: Grundbuch berichtigen

Erben als neue Eigentümer eintragen lassen, auf Wunsch mit Erbschein

Leer lassen, wenn die Immobilie der ganze Nachlass ist.
Beispielrechnung

Grundschuld über 250.000 € löschen

Beispiel mit 250.000 €. Tragen Sie Ihren eigenen Betrag ein, die Rechnung passt sich an.

Die Löschung einer Grundschuld über 250.000 € kostet zusammen etwa 365 €: 268 € beim Grundbuchamt und rund 98 € beim Notar für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift.

Notar (inkl. USt) 97,58 €
Grundbuchamt 267,50 €
Zusammen, etwa 365,08 €
Einzelpositionen nach dem Kostenverzeichnis (KV) zum GNotKG, Tabelle B
Position Nr. KV Satz Geschäftswert Betrag
Notar
Beglaubigung Ihrer Unterschrift unter der Löschungszustimmung (§ 27 GBO) Nr. 25100 KV · Satz 0,2, höchstens 70 € · aus 250.000 € 25100 0,2, höchstens 70 € 250.000 € 70,00 €
Auslagen: Kopien, Porto (Nr. 32000 ff. KV), geschätzt 12,00 €
Zwischensumme netto 82,00 €
Umsatzsteuer 19 % (Nr. 32014 KV) 15,58 €
Notar gesamt 97,58 €
Grundbuchamt
Löschung der Grundschuld Nr. 14140 KV · Satz 0,5 · aus 250.000 € 14140 0,5 250.000 € 267,50 €
Grundbuchamt gesamt 267,50 €
Gesamt 365,08 €
Was Sie dazu wissen sollten
  • Die Löschungsbewilligung muss die Bank kostenlos erteilen (BGH, XI ZR 244/90). Weiterberechnen darf sie nur die Beglaubigungsgebühr für ihre eigene Unterschrift.
  • Entwirft der Notar die Zustimmungserklärung selbst, tritt an die Stelle der Beglaubigungsgebühr eine 0,5-Entwurfsgebühr (Nr. 24102 KV).
  • Bei einer Briefgrundschuld muss der Grundschuldbrief mit eingereicht werden (§ 41 GBO). Ein verlorener Brief muss erst im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden.
  • Eine Löschung ist keine Pflicht. Wer in den nächsten Jahren neu finanzieren will, spart oft mehr, wenn die Grundschuld stehen bleibt.

Unverbindliche Schätzung für den Regelfall nach GNotKG (Stand 2026). Maßgeblich ist die Kostenrechnung des Notars und die Kostenfestsetzung des Grundbuchamts. Notargebühren sind gesetzlich festgelegt und bei jedem Notar gleich (§ 125 GNotKG).

Notar- und Grundbuchkosten auf einen Blick

Regelfall nach GNotKG, Notar mit 19 % Umsatzsteuer und geschätzten Auslagen. Beim Kauf ohne Grundschuld, beim Erbfall nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist (davor ist die Eintragung der Erben gebührenfrei).

Grundschuld eintragen

Nennbetrag Notar Grundbuchamt Zusammen
100.000 € 361 € 273 € 634 €
200.000 € 553 € 435 € 988 €
300.000 € 791 € 635 € 1.426 €
500.000 € 1.148 € 935 € 2.083 €

Immobilie kaufen

Kaufpreis Notar Grundbuchamt Zusammen
100.000 € 1.046 € 410 € 1.456 €
200.000 € 1.624 € 653 € 2.277 €
300.000 € 2.338 € 953 € 3.291 €
500.000 € 3.409 € 1.403 € 4.812 €

Grundschuld löschen

Nennbetrag Notar Grundbuchamt Zusammen
100.000 € 79 € 137 € 216 €
200.000 € 98 € 218 € 315 €
300.000 € 98 € 318 € 415 €
500.000 € 98 € 468 € 565 €

Erbfall: Grundbuch berichtigen

Verkehrswert Notar Grundbuchamt Zusammen
100.000 € 0 € 273 € 273 €
200.000 € 0 € 435 € 435 €
300.000 € 0 € 635 € 635 €
500.000 € 0 € 935 € 935 €

So rechnet der Rechner

Notar und Grundbuchamt rechnen nach demselben Gesetz, dem GNotKG. Jede Leistung hat im Kostenverzeichnis eine Nummer und einen Gebührensatz: die Beurkundung eines Kaufvertrags 2,0 (Nr. 21100), die Grundschuldbestellung 1,0 (Nr. 21200), die Eintragung der Grundschuld 1,0 (Nr. 14121), ihre Löschung 0,5 (Nr. 14140), die Unterschriftsbeglaubigung 0,2 mit höchstens 70 Euro (Nr. 25100).

Der Satz wird mit der vollen Gebühr aus Tabelle B multipliziert. Die Tabelle ist kein Prozentsatz, sondern eine Treppe, die mit dem Geschäftswert flacher wird: 100.000 Euro ergeben 273 Euro, 250.000 Euro 535 Euro, 500.000 Euro 935 Euro, eine Million 1.735 Euro.

Der Geschäftswert ist beim Kauf der Kaufpreis (§ 47 GNotKG), bei der Grundschuld ihr Nennbetrag (§ 53 GNotKG), bei der Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall der Verkehrswert der Immobilie (§ 46 GNotKG). Auf Notargebühren und Auslagen kommen 19 % Umsatzsteuer; das Grundbuchamt und das Nachlassgericht berechnen keine.

Feste Gebühren rechnet der Rechner genau. Auslagen für Kopien und Porto (Nr. 32000 ff. KV) schätzt er und weist sie so aus. Zusatzposten, die nur in bestimmten Fällen anfallen, nennt er als Hinweis und rechnet sie nicht mit, weil sie den Regelfall verzerren würden.

Häufige Fragen

Kann ich mit einem günstigeren Notar sparen?

Nein. Notargebühren sind gesetzlich festgelegt, und Vereinbarungen über höhere oder niedrigere Gebühren sind unwirksam (§ 125 GNotKG). Für dieselbe Leistung kostet jeder Notar in Deutschland dasselbe. Sparen lässt sich nur am Umfang: etwa mit einer Grundschuld, die stehen bleibt, statt sie zu löschen und neu zu bestellen.

Wer zahlt Notar und Grundbuchamt beim Immobilienkauf?

Der Käufer, so die gesetzliche Regel in § 448 Abs. 2 BGB und so steht es in fast jedem Kaufvertrag. Der Verkäufer trägt die Kosten, um seine eigenen Grundschulden löschen zu lassen. Die Grunderwerbsteuer zahlt ebenfalls der Käufer.

Warum kostet die Grundschuld beim Notar so viel wie beim Grundbuchamt?

Beide berechnen eine 1,0-Gebühr aus dem Nennbetrag, der Notar für die Beurkundung (Nr. 21200 KV), das Grundbuchamt für die Eintragung (Nr. 14121 KV). Beim Notar kommen Umsatzsteuer und Auslagen dazu, deshalb ist sein Anteil etwas höher.

Warum zählt der Nennbetrag und nicht die Restschuld?

Für Notar und Grundbuchamt ist die Grundschuld ein Recht mit festem Betrag, unabhängig vom Darlehen dahinter (§ 53 Abs. 1 GNotKG). Gelöscht oder bestellt wird immer der volle Nennbetrag, auch wenn die Bank nur noch einen Rest fordert.

Ist die Grunderwerbsteuer enthalten?

Nein. Sie geht an das Finanzamt und richtet sich nach dem Bundesland, zwischen 3,5 und 6,5 % des Kaufpreises. Auch die Maklerprovision gehört nicht zu den Notar- und Grundbuchkosten.

Wie genau ist das Ergebnis?

Die Gebühren sind auf den Cent die des Gesetzes. Abweichen kann die Rechnung des Notars bei den Auslagen und bei Zusatzleistungen, etwa einer Treuhandabwicklung, einer Rangbescheinigung für die Bank oder einem aufwendigen Vollzug. Fragen Sie im Zweifel den Notar nach einer Kostenschätzung; die gibt er kostenlos.

Erst der Grundbuchauszug, dann der Notar

Bank und Notar wollen vor der Grundschuld oder dem Kaufvertrag einen aktuellen Grundbuchauszug sehen. Sie können ihn online beim zuständigen Grundbuchamt anfordern; die Adresse des Grundstücks genügt. Liegt Ihnen schon einer vor, können Sie ihn kostenlos lesen und prüfen lassen.