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Flurstücknummer bekannt, Grundbuchblatt unbekannt: So finden Sie das Grundbuch

Gemarkung, Flur, Flurstück, Blatt: die Begriffe

Die Verwirrung beginnt damit, dass zwei Behörden dasselbe Stück Land mit unterschiedlichen Nummern verwalten. Das Katasteramt beschreibt, wo das Land liegt und wie groß es ist. Das Grundbuchamt beschreibt, wem es gehört und was darauf lastet.

Begriff Wer führt ihn Bedeutung
Gemarkung Kataster Flächeneinheit des Katasters, meist die Altgemeinde vor den Gebietsreformen. Eine heutige Gemeinde besteht oft aus mehreren Gemarkungen. Gleichnamige Gemarkungen unterscheidet ein sechsstelliger Schlüssel
Flur Kataster Unterteilung der Gemarkung, in der die Flurstücke durchnummeriert sind. Nicht alle Länder führen Fluren; dann wird je Gemarkung nummeriert
Flurstück Kataster Kleinste vermessene Einheit mit eigener Nummer: eine Zahl (234), Zahl mit Buchstabe (234 a) oder Bruch (234/12). Der Nenner entsteht bei Zerlegungen
Grundbuchbezirk Grundbuch Grundsätzlich der Gemeindebezirk (§ 1 GBV); alte Bezirke bestehen nach Zusammenschlüssen oft fort
Grundbuchblatt Grundbuch Die „Akte" eines Grundstücks mit Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen (§ 3 GBO), nummeriert je Bezirk
Laufende Nummer Grundbuch Position im Bestandsverzeichnis. Alles unter einer laufenden Nummer ist ein Grundstück, auch wenn es mehrere Flurstücke sind

Eine vollständige Katasterbezeichnung lautet also etwa „Gemarkung Oberdorf, Flur 3, Flurstück 123/4". Die vollständige Grundbuchbezeichnung dazu: „Grundbuch von Oberdorf, Blatt 1587, laufende Nummer 2". Beide beschreiben dasselbe Stück Land.

Wie Grundbuch und Kataster zusammenhängen

§ 2 Abs. 2 GBO stellt die Verbindung her: „Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster)." Das Grundbuch übernimmt Gemarkung, Flur, Flurstück, Lage, Wirtschaftsart und Größe aus dem Kataster in sein Bestandsverzeichnis (§ 6 GBV). Umgekehrt speichert das Kataster zu jedem Flurstück die Buchungsstelle: Grundbuchbezirk, Blatt und laufende Nummer, dazu den Eigentümer aus Abteilung I. Seit alle Länder das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) führen, ist diese Verknüpfung für jedes Flurstück in Deutschland elektronisch hinterlegt.

Für Sie heißt das: Beide Ämter können von der Flurstücknummer auf das Blatt schließen. Der Unterschied liegt nur darin, was Sie am Ende in der Hand haben wollen, den Grundbuchauszug oder einen Katasternachweis.

Gemarkung herausfinden

Ohne Gemarkung kommen Sie beim Grundbuchamt nicht weit: Sie ist die erste Angabe jeder Flurstücksbezeichnung, und Flurstücknummern wiederholen sich von Gemarkung zu Gemarkung. Die Gemarkung ist ein Vermessungsbezirk des Liegenschaftskatasters, meist das Gebiet einer früheren Gemeinde, und trägt einen Namen und eine Nummer. Eine heutige Gemeinde besteht oft aus mehreren Gemarkungen; der Ortsteil, in dem das Grundstück liegt, ist deshalb häufig die richtige Spur.

Wo die Gemarkung steht

  • Grundbuchauszug: im Bestandsverzeichnis, Spalte 3, Unterspalte a (§ 6 Abs. 3a GBV). Fehlt sie dort, stimmt sie mit dem Grundbuchbezirk in der Aufschrift überein; die Länder dürfen die Angabe dann weglassen (§ 6 Abs. 3b GBV).
  • Flurkarte und Flurstücksnachweis des Katasteramts: Gemarkung, Flur und Flurstück stehen im Kopf des Auszugs.
  • Grundsteuererklärung: Für die Grundsteuerreform mussten Eigentümer 2022 in der Regel Gemarkung, Flur und Flurstück angeben. Ihre Kopie oder die Daten in ELSTER enthalten sie.
  • Notarieller Kaufvertrag und alte Grundbuchauszüge, die beim Kauf übergeben wurden.

Wie Sie die Gemarkung ohne Unterlagen finden

Die Geoportale der Länder zeigen die Liegenschaftskarte mit Adresssuche. Sie geben die Anschrift ein, klicken auf das Flurstück und bekommen Gemarkung, Flur und Flurstücknummer angezeigt, kostenlos und ohne Eigentümerdaten (Beispiele weiter unten im Abschnitt zur Adresse). Wer es schriftlich braucht, fragt beim Katasteramt nach einem Flurstücksnachweis; die Bezeichnung des Flurstücks ist dort auch ohne berechtigtes Interesse zu haben, erst Eigentümerangaben setzen es voraus.

Von der Gemarkung zum zuständigen Grundbuchamt

Grundbuchbezirke sind grundsätzlich die Gemeindebezirke; nach Eingemeindungen dürfen die alten Bezirke bestehen bleiben (§ 1 GBV). Weil Gemarkungen meist auf dieselben Altgemeinden zurückgehen, tragen Gemarkung und Grundbuchbezirk häufig denselben Namen. Der Grundbuchbezirk wiederum gehört zu genau einem Amtsgericht, das für ihn das Grundbuch führt (§ 1 GBO). Die Kette lautet also: Gemarkung, daraus Grundbuchbezirk und Gemeinde, daraus das zuständige Grundbuchamt. Einige Länder, etwa Hessen, ordnen die Zuständigkeit ausdrücklich nach Gemarkungen zu. Für die Suche bei uns genügt der Ort oder die Postleitzahl, in der die Gemarkung liegt.

Weg 1: Antrag beim Grundbuchamt

Wenn Sie den Grundbuchauszug brauchen, gehen Sie direkt zum Grundbuchamt. Sie müssen das Blatt nicht nennen. Die Justiz Nordrhein-Westfalen beschreibt die Identifikation ausdrücklich alternativ: über Amtsgericht, Grundbuchbezirk und Blatt oder über die Angaben des Bestandsverzeichnisses, also Gemarkung, Flur, Flurstück und Lage. Das Amt sucht das Blatt über sein Flurstücksverzeichnis (§ 12a GBO).

  1. Antrag formulieren. „Ich beantrage einen unbeglaubigten Ausdruck des Grundbuchblatts, auf dem das Flurstück [Nummer], Flur [Nummer], Gemarkung [Name] gebucht ist." Adresse ergänzen, wenn bekannt. Manche Länder haben Formulare, NRW etwa das Formular GS 107.
  2. Berechtigung darlegen. Als Eigentümer reicht Ihr Name und Ausweis. Als Dritter brauchen Sie ein berechtigtes Interesse (§ 12 GBO) oder eine Vollmacht des Eigentümers. Das gilt auch für die Blattnummer selbst: Die Auskunft aus dem Verzeichnis darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Einsicht vorliegen (OLG Frankfurt, 20 W 171/18).
  3. Einreichen. Schriftlich, per Fax oder persönlich beim zuständigen Grundbuchamt. Bayern und Baden-Württemberg haben Online-Portale für Bürger. Kosten: Einsicht frei, Ausdruck 10 Euro, beglaubigt 20 Euro.

Über unseren Antragsservice können Sie den Auszug ebenfalls mit Gemarkung und Flurstück anfordern; wir stellen den Antrag beim zuständigen Amt und berechnen dafür eine Servicegebühr zusätzlich zu den Amtsgebühren.

Weg 2: Auskunft beim Katasteramt

Das Katasteramt (je nach Land Vermessungsamt, Amt für Bodenmanagement, Kreis oder kreisfreie Stadt) gibt zum Flurstück einen Flurstücksnachweis heraus: Lage, Fläche, Nutzungsart, Koordinaten und, je nach Produkt, die Buchungsstelle im Grundbuch und den Eigentümer. Die Flurstücksbezeichnung und die Karte sind frei zugänglich; sobald Eigentümerdaten dabei sind, verlangen die Landesgesetze ein berechtigtes Interesse. Bayern regelt das in Art. 11 BayVermKatG, Nordrhein-Westfalen und Hessen in ihren Vermessungsgesetzen entsprechend.

Zwei Produkte sind für die Blattsuche besonders nützlich: der Flurstücks- und Eigentumsnachweis (Bayern: 25 Euro für das erste Flurstück, 10 Euro je weiteres) und der Bestandsnachweis, der in Hessen alle Flurstücke eines Grundbuchblatts zusammen aufführt. In Nordrhein-Westfalen liegt der Flurstücks- und Eigentumsnachweis bei rund 15 Euro. Der Katasterweg lohnt sich, wenn Sie mehrere Flurstücke sortieren müssen oder wissen wollen, welche Flurstücke überhaupt zu einem Blatt gehören, bevor Sie Grundbuchausdrucke bestellen.

Welches Grundbuchamt zuständig ist

Grundbuchämter sind die Amtsgerichte, zuständig für die Grundstücke ihres Bezirks (§ 1 GBO). Maßgeblich ist die Lage des Flurstücks, nicht Ihr Wohnort. Weil Gemarkungen oft Altgemeinden entsprechen, kann das zuständige Amtsgericht ein anderes sein, als der heutige Gemeindename vermuten lässt. Die Länder dürfen die Grundbuchführung mehrerer Bezirke bei einem Amtsgericht zusammenfassen (§ 1 Abs. 3 GBO); Baden-Württemberg hat das am weitesten getrieben und führt seit Ende 2017 nur noch 13 Grundbuchämter, ergänzt um Grundbucheinsichtsstellen bei den Gemeinden.

Das zuständige Amt für einen Ort finden Sie über die Suche nach Ort oder Postleitzahl. Auf der Ortsseite steht das Amtsgericht mit Anschrift, und bei Städten mit mehreren Grundbuchämtern, etwa Berlin und Hamburg, alle in Frage kommenden.

Wenn Sie nur die Adresse kennen

Der umgekehrte Fall ist häufiger: Sie kennen die Adresse und brauchen die Flurstücknummer, etwa für einen Bauantrag, die Grundsteuer oder eine Vollmacht. Fundorte in Ihren Unterlagen:

  • Grundsteuerbescheid und Grundsteuererklärung (dort stehen Gemarkung, Flur, Flurstück und Grundbuchblatt).
  • Notarieller Kaufvertrag, Teilungserklärung, alter Grundbuchauszug.
  • Darlehensunterlagen der Bank, Gebäudeversicherung, Erschließungsbescheide.

Fehlt alles, helfen die kostenlosen Geoportale der Länder mit Adresssuche und Flurstücksebene:

  • Nordrhein-Westfalen: TIM-online (Suche nach Adresse oder Flurstückskennzeichen, Liegenschaftskarte).
  • Bayern: BayernAtlas mit Parzellarkarte (Flurstücksgrenzen und Nummern).
  • Sachsen: Sachsenatlas mit den Karten „Flurstücke & Gemarkungen" und ALKIS.
  • Hessen: Liegenschaftskarte als Open Data seit 2022, abrufbar über das Geoportal Hessen.
  • Übrige Länder: Die Geoportale der Landesvermessungen zeigen die Flurstücksgrenzen meist kostenfrei an; Eigentümer stehen dort nie.

Mit Adresse plus Flurstück aus dem Geoportal ist Ihr Antrag beim Grundbuchamt eindeutig, auch wenn das Haus an einer umbenannten Straße liegt oder mehrere Flurstücke umfasst.

Wenn die Nummer nicht passt

Die Flurstücknummer aus alten Unterlagen existiert nicht mehr

Flurstücke werden bei Teilungen zerlegt und bei Zusammenlegungen verschmolzen. Aus 123 werden 123/1 und 123/2, oder aus 123/1 und 124 wird 125. Das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs führt in Spalte 2 die bisherige laufende Nummer und verweist auf die Vorgänger (§ 13 GBV). Nennen Sie dem Amt die alte Nummer und das ungefähre Jahr; die Fortführungsnachweise des Katasters dokumentieren jede Änderung.

Zwei Gemarkungen heißen gleich

Ortsnamen wiederholen sich, in Bayern und Sachsen gibt es Gemarkungsnamen mehrfach im Land. Eindeutig ist der Gemarkungsschlüssel, der im Grundsteuerbescheid und im Katasterauszug steht. Wenn Sie ihn nicht haben, nennen Sie Landkreis und Gemeinde.

Ein Flurstück, viele Blätter

Bei Eigentumswohnungen ist das Grundstücksblatt geschlossen und jede Einheit hat ihr eigenes Wohnungsgrundbuch (§ 7 WEG). Alle Wohnungsgrundbücher nennen dasselbe Flurstück. Fragen Sie nach der Wohnung (Nummer laut Teilungserklärung) oder nach dem Miteigentumsanteil. Beim Erbbaurecht gibt es neben dem Grundstücksblatt ein Erbbaugrundbuch (§ 14 ErbbauRG).

Das Flurstück hat gar kein Blatt

Öffentliche Wege, Gewässer und Grundstücke von Bund, Ländern, Gemeinden und Kirchen sind buchungsfrei: Sie bekommen nur auf Antrag ein Grundbuchblatt (§ 3 Abs. 2 GBO). Ein Straßenflurstück ohne Blatt ist kein Fehler. Eigentümerauskunft dazu gibt das Kataster.

Häufige Fragen

Reicht die Flurstücknummer allein, ohne Gemarkung und Flur?

Nein. Flurstücknummern werden je Flur beziehungsweise je Gemarkung vergeben; das Flurstück 123/4 gibt es in einem Amtsgerichtsbezirk oft mehrfach. Nennen Sie immer Gemarkung, Flur (falls das Land Fluren führt) und Flurstück. Steht die Flur nicht in Ihren Unterlagen, hilft die Adresse als zusätzliche Angabe.

Wie finde ich die Gemarkung meines Grundstücks heraus?

Am schnellsten aus Ihren Unterlagen: Im Grundbuchauszug steht sie im Bestandsverzeichnis, Spalte 3; dazu in Kaufvertrag, Grundsteuererklärung und jedem Auszug aus dem Liegenschaftskataster. Ohne Unterlagen geben Sie die Adresse im Geoportal Ihres Landes ein und klicken das Flurstück an; die Anzeige nennt Gemarkung, Flur und Flurstücknummer, kostenlos und ohne Eigentümerdaten. Mit der Gemarkung finden Sie auch das zuständige Grundbuchamt, weil sie meist dem Grundbuchbezirk entspricht.

Nennt mir das Grundbuchamt die Blattnummer am Telefon?

Nein. Die Auskunft aus dem Flurstücks- und Eigentümerverzeichnis setzt dieselbe Prüfung voraus wie die Grundbucheinsicht (§ 12a Abs. 1 GBO). Telefonisch prüft niemand Ihre Berechtigung. Sie stellen einen schriftlichen oder persönlichen Antrag und bekommen mit dem Auszug automatisch das Blatt.

Ist der Grundbuchbezirk dasselbe wie die Gemeinde?

Meistens, aber nicht immer. Grundbuchbezirke sind grundsätzlich die Gemeindebezirke (§ 1 GBV), doch nach Gebietsreformen bestehen die alten Bezirke oft fort. Ein Ortsteil, der 1972 eingemeindet wurde, hat häufig noch sein eigenes Grundbuch. Die Gemarkung entspricht in der Regel der Altgemeinde; deshalb ist sie die bessere Suchangabe als der heutige Gemeindename.

Was ist der Unterschied zwischen Flurstück und Grundstück?

Das Flurstück ist die Einheit des Katasters: eine vermessene Fläche mit eigener Nummer. Das Grundstück ist die Einheit des Grundbuchs: alles, was unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis eines Blatts steht. Ein Grundstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen; ein Flurstück gehört immer nur zu einem Grundstück.

Kann ein Flurstück mehrere Grundbuchblätter haben?

Bei Wohnungseigentum ja: Das Grundstücksblatt wird geschlossen, und jede Wohnung bekommt ein eigenes Wohnungsgrundbuch (§ 7 WEG), alle mit demselben Flurstück. Auch ein Erbbaurecht hat ein eigenes Erbbaugrundbuch neben dem Grundstücksblatt. Fragen Sie dann nach der Wohnungsnummer oder dem Erbbaurecht.

Was kostet die Auskunft?

Beim Grundbuchamt ist die Einsicht kostenlos, ein unbeglaubigter Ausdruck kostet 10 Euro, ein beglaubigter 20 Euro. Beim Katasteramt kostet ein Flurstücksnachweis je nach Land etwa 15 bis 25 Euro; in Bayern 25 Euro für das erste und 10 Euro je weiteres Flurstück. Die reine Kartenansicht in den Geoportalen der Länder ist kostenlos.

Stand: 13. Oktober 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gebühren nach GNotKG, Stand des Veröffentlichungsdatums. portal-grundbuchamt.de ist ein privates Verzeichnis und keine Behördenseite.

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