Kostenrechner
Notarkosten und Grundbuchkosten berechnen
Grundschuld eintragen, Immobilie kaufen, Grundschuld löschen oder das Grundbuch nach einem Erbfall berichtigen: Der Rechner zeigt die Gebühren von Notar und Grundbuchamt nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Position für Position mit der Nummer im Kostenverzeichnis. Notarkosten sind bundesweit gleich und nicht verhandelbar.
Grundschuld über 100.000 € löschen
Die Löschung einer Grundschuld über 100.000 € kostet zusammen etwa 216 €: 137 € beim Grundbuchamt und rund 79 € beim Notar für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift.
| Position | Nr. KV | Satz | Geschäftswert | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| Notar | ||||
| Beglaubigung Ihrer Unterschrift unter der Löschungszustimmung (§ 27 GBO) Nr. 25100 KV · Satz 0,2, höchstens 70 € · aus 100.000 € | 25100 | 0,2, höchstens 70 € | 100.000 € | 54,60 € |
| Auslagen: Kopien, Porto (Nr. 32000 ff. KV), geschätzt | – | – | – | 12,00 € |
| Zwischensumme netto | 66,60 € | |||
| Umsatzsteuer 19 % (Nr. 32014 KV) | 12,65 € | |||
| Notar gesamt | 79,25 € | |||
| Grundbuchamt | ||||
| Löschung der Grundschuld Nr. 14140 KV · Satz 0,5 · aus 100.000 € | 14140 | 0,5 | 100.000 € | 136,50 € |
| Grundbuchamt gesamt | 136,50 € | |||
| Gesamt | 215,75 € |
- Die Löschungsbewilligung muss die Bank kostenlos erteilen (BGH, XI ZR 244/90). Weiterberechnen darf sie nur die Beglaubigungsgebühr für ihre eigene Unterschrift.
- Entwirft der Notar die Zustimmungserklärung selbst, tritt an die Stelle der Beglaubigungsgebühr eine 0,5-Entwurfsgebühr (Nr. 24102 KV).
- Bei einer Briefgrundschuld muss der Grundschuldbrief mit eingereicht werden (§ 41 GBO). Ein verlorener Brief muss erst im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden.
- Eine Löschung ist keine Pflicht. Wer in den nächsten Jahren neu finanzieren will, spart oft mehr, wenn die Grundschuld stehen bleibt.
Unverbindliche Schätzung für den Regelfall nach GNotKG (Stand 2026). Maßgeblich ist die Kostenrechnung des Notars und die Kostenfestsetzung des Grundbuchamts. Notargebühren sind gesetzlich festgelegt und bei jedem Notar gleich (§ 125 GNotKG).
Notar- und Grundbuchkosten auf einen Blick
Regelfall nach GNotKG, Notar mit 19 % Umsatzsteuer und geschätzten Auslagen. Beim Kauf ohne Grundschuld, beim Erbfall nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist (davor ist die Eintragung der Erben gebührenfrei).
Grundschuld eintragen
Immobilie kaufen
Grundschuld löschen
Erbfall: Grundbuch berichtigen
Typische Fälle mit Beispielbetrag
Vier typische Fragen, jeweils mit einem runden Betrag gerechnet. Für Ihren eigenen Betrag führt der Link darunter in den Rechner.
Notarkosten für eine Grundschuld über 250.000 €
Für die Eintragung einer Grundschuld über 250.000 € fallen zusammen etwa 1.207 € an: 535 € beim Grundbuchamt und rund 672 € beim Notar (mit 19 % Umsatzsteuer und Auslagen).
Notar und Grundbuchamt berechnen je eine volle Gebühr (Satz 1,0) nach Tabelle B aus dem Nennbetrag: 535 € für die Beurkundung (Nr. 21200 KV) und 535 € für die Eintragung (Nr. 14121 KV). Beim Notar kommen 19 % Umsatzsteuer und Auslagen dazu.
Notar- und Grundbuchkosten beim Kauf für 350.000 €
Beim Kauf für 350.000 € kosten Notar und Grundbuchamt zusammen etwa 3.544 €: rund 2.517 € für den Notar (mit Umsatzsteuer und Auslagen) und 1.028 € für das Grundbuchamt. Grunderwerbsteuer und Makler kommen hinzu.
Eine volle Gebühr aus 350.000 € beträgt 685 €. Der Notar berechnet für Beurkundung, Vollzug und Betreuung zusammen den Satz 3,0 (Nr. 21100, 22110, 22200 KV), das Grundbuchamt für Vormerkung und Eigentumsumschreibung 1,5 (Nr. 14150, 14110 KV). Ohne Grundschuld, Grunderwerbsteuer und Makler.
Kosten, um eine Grundschuld über 100.000 € zu löschen
Die Löschung einer Grundschuld über 100.000 € kostet zusammen etwa 216 €: 137 € beim Grundbuchamt und rund 79 € beim Notar für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift.
Das Grundbuchamt berechnet eine halbe Gebühr (Satz 0,5, Nr. 14140 KV) aus 273 €, der Notar für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift den Satz 0,2, höchstens 70 € (Nr. 25100 KV).
Grundbuchkosten nach dem Erbfall bei 300.000 € Verkehrswert
Die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Erbfall kostet in diesem Fall etwa 635 € (davon 635 € beim Grundbuchamt).
Geht der Antrag später als zwei Jahre nach dem Todestag ein, kostet die Eintragung der Erben eine volle Gebühr aus dem Verkehrswert (Nr. 14110 KV): 635 €. Innerhalb der zwei Jahre ist sie gebührenfrei, ein Notar ist nicht nötig.
So rechnet der Rechner
Notar und Grundbuchamt rechnen nach demselben Gesetz, dem GNotKG. Jede Leistung hat im Kostenverzeichnis eine Nummer und einen Gebührensatz: die Beurkundung eines Kaufvertrags 2,0 (Nr. 21100), die Grundschuldbestellung 1,0 (Nr. 21200), die Eintragung der Grundschuld 1,0 (Nr. 14121), ihre Löschung 0,5 (Nr. 14140), die Unterschriftsbeglaubigung 0,2 mit höchstens 70 Euro (Nr. 25100).
Der Satz wird mit der vollen Gebühr aus Tabelle B multipliziert (§ 34 Abs. 2 GNotKG). Die Tabelle ist kein Prozentsatz, sondern eine Treppe, die mit dem Geschäftswert flacher wird. Eine volle Gebühr (Satz 1,0) beträgt bei 100.000 Euro 273 Euro, bei 250.000 Euro 535 Euro, bei 500.000 Euro 935 Euro und bei einer Million 1.735 Euro, jeweils ohne Umsatzsteuer.
Der Geschäftswert ist beim Kauf der Kaufpreis (§ 47 GNotKG), bei der Grundschuld ihr Nennbetrag (§ 53 GNotKG), bei der Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall der Verkehrswert der Immobilie (§ 46 GNotKG). Auf Notargebühren und Auslagen kommen 19 % Umsatzsteuer; das Grundbuchamt und das Nachlassgericht berechnen keine.
Feste Gebühren rechnet der Rechner genau. Auslagen für Kopien und Porto (Nr. 32000 ff. KV) schätzt er und weist sie so aus. Zusatzposten, die nur in bestimmten Fällen anfallen, nennt er als Hinweis und rechnet sie nicht mit, weil sie den Regelfall verzerren würden.
Häufige Fragen
Kann ich mit einem günstigeren Notar sparen?
Nein. Notargebühren sind gesetzlich festgelegt, und Vereinbarungen über höhere oder niedrigere Gebühren sind unwirksam (§ 125 GNotKG). Für dieselbe Leistung kostet jeder Notar in Deutschland dasselbe. Sparen lässt sich nur am Umfang: etwa mit einer Grundschuld, die stehen bleibt, statt sie zu löschen und neu zu bestellen.
Wer zahlt Notar und Grundbuchamt beim Immobilienkauf?
Der Käufer, so die gesetzliche Regel in § 448 Abs. 2 BGB und so steht es in fast jedem Kaufvertrag. Der Verkäufer trägt die Kosten, um seine eigenen Grundschulden löschen zu lassen. Die Grunderwerbsteuer zahlt ebenfalls der Käufer.
Warum kostet die Grundschuld beim Notar so viel wie beim Grundbuchamt?
Beide berechnen eine 1,0-Gebühr aus dem Nennbetrag, der Notar für die Beurkundung (Nr. 21200 KV), das Grundbuchamt für die Eintragung (Nr. 14121 KV). Beim Notar kommen Umsatzsteuer und Auslagen dazu, deshalb ist sein Anteil etwas höher.
Warum zählt der Nennbetrag und nicht die Restschuld?
Für Notar und Grundbuchamt ist die Grundschuld ein Recht mit festem Betrag, unabhängig vom Darlehen dahinter (§ 53 Abs. 1 GNotKG). Gelöscht oder bestellt wird immer der volle Nennbetrag, auch wenn die Bank nur noch einen Rest fordert.
Ist die Grunderwerbsteuer enthalten?
Nein. Sie geht an das Finanzamt und richtet sich nach dem Bundesland, zwischen 3,5 und 6,5 % des Kaufpreises. Auch die Maklerprovision gehört nicht zu den Notar- und Grundbuchkosten.
Wie genau ist das Ergebnis?
Die Gebühren sind auf den Cent die des Gesetzes. Abweichen kann die Rechnung des Notars bei den Auslagen und bei Zusatzleistungen, etwa einer Treuhandabwicklung, einer Rangbescheinigung für die Bank oder einem aufwendigen Vollzug. Fragen Sie im Zweifel den Notar nach einer Kostenschätzung; die gibt er kostenlos.
Erst der Grundbuchauszug, dann der Notar
Bank und Notar wollen vor der Grundschuld oder dem Kaufvertrag einen aktuellen Grundbuchauszug sehen. Sie können ihn online beim zuständigen Grundbuchamt anfordern; die Adresse des Grundstücks genügt. Liegt Ihnen schon einer vor, können Sie ihn kostenlos lesen und prüfen lassen.
Weiterlesen im Ratgeber
Kredit abbezahlt, Grundschuld steht noch im Grundbuch? Ob Sie löschen müssen, was es kostet, wann Stehenlassen klüger ist und wie die Löschung abläuft.
Grundbuch nach Todesfall: Was müssen die Erben tun?Nach dem Tod muss das Grundbuch berichtigt werden: welche Nachweise das Amt verlangt, warum die Zwei-Jahres-Frist Geld spart, was für Erbengemeinschaften gilt.
Grundbuchauszug als Kaufinteressent: Wann darf ich ihn bekommen?Kaufinteresse allein reicht dem Grundbuchamt nicht. Was als berechtigtes Interesse gilt, welche Nachweise helfen, welche Wege es sonst gibt, worauf Sie achten.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 34 GNotKG, Wertgebühren (Aufbau der Tabellen A und B)
- GNotKG, Anlage 2, Gebührentabelle B
- GNotKG, Anlage 1, Kostenverzeichnis: Nr. 14110, 14121, 14140, 14150 (Grundbuchamt), Nr. 12210 (Erbschein), Nr. 21100, 21200, 22110, 22200, 23300, 25100, 32000 ff., 32014 (Notar)
- § 47 GNotKG, Kauf (Geschäftswert ist der Kaufpreis)
- § 53 GNotKG, Grundpfandrechte (Geschäftswert ist der Nennbetrag)
- § 40 GNotKG, Erbschein (Nachlasswert abzüglich Erblasserschulden)
- § 125 GNotKG, Unwirksame Gebührenvereinbarungen
- § 448 BGB, Kosten der Übergabe und der Beurkundung
- § 35 GBO, Nachweis der Erbfolge
Stand: September 2026. Der Rechner informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. portal-grundbuchamt.de ist ein privates Verzeichnis und keine Behördenseite.